Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 34 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Das Schiedsamt ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozeßordnung. Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.